Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Immobilienunternehmen, der Hausverwaltung oder dem Makler (nachfolgend "REWO Wohnungsverwaltung GmbH" genannt) und seinen Auftragnehmer (nachfolgend Kunden genannt). Kunden können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Sie bewirken, dass der Vertragsabschluss durch ein vorformuliertes Regelwerk vereinfacht, beschleunigt und standardisiert wird. Für Kaufleute im Sinne des HGB gelten sie auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne, dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

 

§ 2 Leistungen

Die REWO Wohnungsverwaltung GmbH erbringt Dienstleistungen im Bereich der Immobilienvermittlung, -verwaltung und -beratung. Die genauen Leistungen werden in einem individuellen Vertrag oder einer Vereinbarung festgelegt.

 

§ 3 Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung der REWO Wohnungsverwaltung GmbH oder durch die Unterzeichnung eines Vertragsangebots zustande. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

 

§ 4 Provision/Vergütung

Für die Vermittlung von Immobilien oder die Erbringung von Verwaltungs- und Beratungsleistungen wird eine Provision oder Vergütung fällig, deren Höhe im Vertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt wird. Die Provision/Vergütung ist vom Kunden zu zahlen, sobald ein wirksamer Kauf-, Miet- oder Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde.

 

Im Falle eines provisionsauslösenden Vertragsschlusses tritt die REWO Wohnungsverwaltung GmbH in die Rolles des Maklers und der Kunde erhält ausschließlich von ihr, der REWO Wohnungsverwaltung GmbH, Ostwall 27, 41515 Grevenbroich, eine Provisionsrechnung.

 

Für die Vermittlung oder den Nachweis einer Immobilie ist vom Kunden (Verkäufer und Käufer) eine Provision in Höhe von jeweils 3,00 % des Gesamtkaufpreises einschließlich aller mit dem Erwerb zusammenhängenden Nebenabreden oder Ersatzgeschäfte, wie beispielsweise Kauf, statt Miete o. ä. an die REWO Wohnungsverwaltung GmbH zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart wird.

 

Bei Verkauf auf Rentenbasis gilt als Kaufpreis der Barpreis zuzüglich des kapitalisierten Rentenzinses (Kapitalbarwert der Rente). Bei Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten beträgt die Provision 3,00 % vom Kaufpreis. Ist ein solcher nicht vereinbart, tritt an dessen Stelle nach Wahl entweder der 25-fache Jahreserbbauzins oder der zu errechnende Kapitalbarwert des Erbbaurechtes. Bei der Berechnung des Kapitalbarwertes ist der marktübliche Effektivzinssatz für Hypothekendarlehen mit einer Zinsfestschreibung von 10 Jahren bei 100 % Auszahlung anzusetzen.

 

Um gewerbliche Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverträge zu vermitteln und die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen, ist der Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigte verpflichtet, der REWO Wohnungsverwaltung GmbH eine Provision zu zahlen. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren beträgt diese Provision 3,00 Monatsnettomieten. Für Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren erhöht sich die Provision auf 4,00 Monatsnettomieten. Optionsrechte werden als Verlängerung der Laufzeit betrachtet und entsprechend berücksichtigt. Wenn eine Staffelmiete vereinbart wurde, wird die Provision anhand der durchschnittlichen monatlichen Miete über die gesamte Laufzeit berechnet.

 

Bei erfolgreicher Vermietung von Wohnraum erhält die REWO Wohnungsverwaltung GmbH vom Mieter eine Provision von 2,00 Monatskaltmieten.

 

Für die Vermittlung eines Vorkaufsrechtes erhält die REWO Wohnungsverwaltung GmbH bei Ausübung des Vorkaufsrechtes vom Berechtigten eine Provision in Höhe von 3,00 % des Verkehrswertes des Gesamtobjektes. Der REWO Wohnungsverwaltung GmbH steht auch dann die Provision zu, wenn ein wirtschaftlich gleichartiges oder ähnliches Geschäft zustande kommt.

 

Die REWO Wohnungsverwaltung GmbH hat Anspruch auf Provision, wenn der Empfänger des Angebots es ohne Zustimmung der REWO Wohnungsverwaltung GmbH an Dritte weitergibt und diese den Kauf-, Erwerbs- oder Mietvertrag abschließen. Ebenso hat die REWO Wohnungsverwaltung GmbH Anspruch auf Provision, wenn der Empfänger des Angebots als gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter eines Dritten in eigenem Namen kauft, erwirbt, mietet oder pachtet. Dabei werden sowohl Ehepartner und Familienangehörige als auch juristische Personen als Dritte betrachtet, sofern sie durch den Empfänger des Angebots repräsentiert werden.

 

Alle genannten Provisionssätze verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Sollte eine Änderung des Steuersatzes eintreten, ändert sich der Provisionssatz entsprechend.

 

§ 5 Doppeltätigkeit

Die REWO Wohnungsverwaltung GmbH berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil – auch entgeltlich – tätig zu werden.

 

§ 6 Aufwendungsersatz

Falls kein Vertragsabschluss zustande kommt, ist der Kunde verpflichtet, der REWO Wohnungsverwaltung GmbH die nachweisbaren Aufwendungen zu erstatten, die im Rahmen des Auftrags entstanden sind. Diese Aufwendungen können beispielsweise Werbeausgaben, Anzeigenkosten, Kosten für den Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten, Reise- und Fahrtkosten sowie sonstige Auslagen sein.

 

§ 7 Entstehen des Provisionsanspruchs, Fälligkeit

Der Anspruch auf Provision entsteht, sobald der Hauptvertrag durch die Vermittlung oder den Nachweis zustande gekommen ist. Die Zahlung der Provision wird 7 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig. Falls die Rechnung vor dem Entstehen des Provisionsanspruchs erstellt wird, wird die Provision erst fällig und zahlbar, wenn der Provisionsanspruch entstanden ist. Der Provisionsanspruch bleibt bestehen, auch wenn der Hauptvertrag zu anderen Bedingungen abgeschlossen wird, solange der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebot abweicht.

 

§ 8 Haftung

Die Angebote, Informationen und Unterlagen erfolgen gemäß den uns von Dritten erteilten Auskünften. Wir weisen darauf hin, dass wir keine Gewährleistung oder Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernehmen. Die Haftung der REWO Wohnungsverwaltung GmbH wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert. Verstößt der Auftraggeber gegen seine vertraglichen Pflichten, haben wir Anspruch auf Ersatz dadurch entstandener Auslagen, Kosten und Zeitaufwendungen.

 

§ 9 Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die REWO Wohnungsverwaltung GmbH beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

 

§ 10 Datenschutz

Die REWO Wohnungsverwaltung GmbH verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Ebenso zur Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen der Tätigkeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen. Kundendaten werden nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und -erfüllung verwendet.

 

§ 11 Vertraulichkeit

Alle durch die REWO Wohnungsverwaltung GmbH erteilten Informationen und Unterlagen sind ausschließlich für unsere Kunden bestimmt und dürfen von diesen nur mit unserer vorherigen Zustimmung weitergegeben werden. Bei schuldhaften Verstößen des Kunden haftet dieser auf Schadensersatz. Die Angebote und Informationen der REWO Wohnungsverwaltung GmbH sind streng vertraulich und nur für den angesprochenen Empfänger und den Auftraggeber bestimmt. Zur Weitergabe an Dritte sind diese nur mit schriftlichen Zustimmung REWO Wohnungsverwaltung GmbH befugt. Im Falle unbefugter Weitergabe oder schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, hat die REWO Wohnungsverwaltung GmbH - unbeschadet eines weiteren Schadenersatzanspruchs – Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Provision zuzüglich Mehrwertsteuer.

 

§ 12 Informationspflicht

Die REWO Wohnungsverwaltung GmbH hat Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss. Der Kunde verpflichtet sich zur rechtzeitigen Information über Ort und Zeit. Der Kunde wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei der REWO Wohnungsverwaltung GmbH zu erfragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Kunde erteilt hiermit der REWO Wohnungsverwaltung GmbH Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, die dem Kunden als Wohnungseigentümer zustehen.

 

§ 13 Kündigung

Die Kündigungsfristen werden in einem individuellen Vertrag oder einer Vereinbarung festgelegt. Bei außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund bleibt das Recht zur Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche unberührt.

 

§ 14 Verbraucherhinweise zur Streitbeilegung

Hinweis zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die REWO Wohnungsverwaltung GmbH ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Sie nimmt auch nicht am Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß § 36 VSBG teil.

 

 

§ 15 Gerichtsstand

Handelt es beim Kunden um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz der REWO Wohnungsverwaltung GmbH vereinbart. Es findet deutsches Recht Anwendung. Diese Rechtswahl gilt bei Verbrauchern nur insoweit, als nicht der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des EU-Staates oder der Schweiz, in dem bzw. der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.

 

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

§ 17 Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

REWO Wohnungsverwaltung GmbH